Scheidung – was nun?

Wenn zwei sich streiten, freut sich oftmals der Dritte. So oder ähnlich kann es ausgehen, wenn Eheleute sich scheiden lassen, sich während des Scheidungsverfahrens aber nicht einigen können, was mit der ehemals gemeinsamen Immobilie geschieht. Denn nur in den seltensten Fällen lässt sich ein Ehegatte als Alleineigentümer im Grundbuch eintragen und in ebenfalls eher wenigen Fällen schließen Eheleute einen Ehevertrag ab, in dem sie Vorsorge treffen für den Fall des Scheiterns ihrer Ehe, konkret was u.a. mit dem gemeinsamen Haus passieren soll.

Denn diese Vorsorge zu treffen, ist mehr als notwendig, will man doch vermeiden, dass das Haus nach der Scheidung verkauft werden muss. So sind in der Regel Kredite für die Finanzierung des Hauses aufgenommen worden, die auch nach der Scheidung weiter bedient werden müssen. Banken interessiert eine Ehescheidung nämlich nicht. Schon gar nicht nehmen sie Rücksicht auf eventuelle finanzielle Schwierigkeiten. So kommt es nicht selten vor, dass Häuser auch zwangsversteigert werden müssen, weil die Raten für die Kredite nicht mehr bezahlt werden; sei es, weil der Ehegatte, der die Immobilie übernommen hat, sich nicht mehr in der Lage sieht, diese zu zahlen oder sei es, weil einfach durch die Probleme, die eine Scheidung mit sich bringt, die finanzielle Seite nicht genügend wichtig genommen wurde. Und da verstehen Banken keinen Spaß. Wer nach mehrmaliger Mahnung seinen Kreditverpflichtungen nur ungenügend nachkommt, muss im Fall einer Immobilienfinanzierung damit rechnen, dass die Banken beim zuständigen Amtsgericht einen Antrag auf Zwangsversteigerung stellen. Das kann ganz sicher nicht im Interesse der Eheleute sein, vor allem dann nicht, sollten Kinder aus der Ehe hervorgegangen sein, denen mit einer Zwangsversteigerung der Lebensmittelpunkt genommen wird.

Dass es so weit nicht kommen muss zeigen Beispiele, in denen die Eheleute bzw. deren Anwälte eine vernünftige Lösung auf allen Ebenen erzielt haben. Das kann in Bezug auf die gemeinsame Immobilie folgendermaßen aussehen.
Die Eheleute einigen sich, dass das Haus einem Makler übergeben wird, der es dann verkaufen soll. Mit dem Verkaufserlös werden die noch bestehenden Verbindlichkeiten abgelöst und sollte, was längst nicht selbstverständlich ist, noch Geld übrig bleiben, wird dieses geteilt.
Eine andere Variante wäre, dass einer der Eheleute das Haus alleine übernimmt und sich auch bereit erklärt, die noch bestehenden Verbindlichkeiten als alleiniger Kreditnehmer zu übernehmen. Der andere Ehepartner wird dann aus der Finanzierung entlassen. Diese Regelung hat allerdings nicht selten auch unterhaltsrechtliche Folgen, dass nämlich der Ehegatte sich den zu errechnenden Wohnwert für die Immobilie auf einen möglichen Unterhaltsanspruch anrechnen lassen muss.

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