Immobilienmakler und die Sonntagsarbeit

Immobilienmakler dürfen weiterhin sonntags arbeiten. Gestern fällte das Bundesverwaltungsgericht ein Urteil zu den hessischen Ausnahmen zur Sonn- und Feiertagsarbeit und erklärte diese für teilweise nichtig. Für Immobilienverkäufer und Makler gelten weiterhin Ausnahmen.

So prüften die Verwaltungsrichter die Norm aus Hessen bezüglich des Arbeitszeitgesetzes, welches die Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen regelt. So kamen die Richter zu dem Ergebnis, dass Sonntagsarbeit die Ausnahme bleiben solle, Immobilienmakler und –berater aber bis zu sechs Stunden am Sonntag Besichtigungen durchführen dürfen.

Jedoch gilt dies nicht uneingeschränkt: Mitarbeiter von Maklerbüros und Haushersteller müssen, laut §11 des Arbeitszeitgesetz, mindestens 15 Sonntage im Jahr frei haben.

Nähere Infos hierzu BVerG, Az: 6 CN 1.13

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